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Ratgeber 2022

Leistungsansprüche im SGB XI

Sobald Sie einen Pflegegrad zugesprochen bekommen haben, ergeben sich daraus für Sie einige Ansprüche aus dem elften Sozialgesetzbuch (SGB XI), welche wir hier übersichtlich zusammengefasst haben. Diese Ansprüche werden Ihnen von Ihrer Pflegekasse gewährt. Die Pflegereform 2021 sieht ab Juli einige Anpassungen dieser Ansprüche vor. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Die Voraussetzung für die Leistungen der Pflegeversicherung ist, dass Sie einen Pflegegrad haben. Ein Pflegegrad kann ganz einfach bei Ihrer Pflegekasse (diese ist mit Ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse verbunden) beantragt werden. 


Ein Gutachten wird prüfen, ob dieser Antrag genehmigt wird. Die Prüfung übernehmen die jeweiligen Dienste der Pflegekassen und anhand eines Bewertungssystems wird ein Pflegegrad zwischen 1-5 ermittelt. 


Wenn der Antrag genehmigt wird, stehen Ihnen die Leistungen ab dem Datum der Antragstellung zu. 


Falls die Voraussetzungen für einen Pflegegrad erst nach dem Datum der Antragstellung vorliegen, stehen Ihnen die Leistungen ab diesem Datum zu.


Da Sie nun einen Pflegegrad zwischen 1-5 genehmigt bekommen haben, ergeben sich Leistungen, welche auf den ersten Blick überfordernd wirken. 


Grundlage der Leistungen ist das elfte Sozialgesetzbuch (SGB XI).


Keine Sorge wir bringen Ordnung ins Chaos und schon bald haben Sie einen Überblick! 








§ 45b Entlastungsbetrag

  • für alle Pflegegrade (1-5)
  • zweckgebunden für haushaltsnahe Dienstleistungen
  • für die Unterstützung im Haushalt
  • Pflegesachleistung und Pflegegeld bleiben unberührt

Pflegegrad 1-5: 125 € pro Monat


























§ 39 Verhinderungspflege

  • wenn Ihre Pflegeperson aufgrund eines Urlaubs, einer Krankheit o.ä. verhindert ist
  • Ihre Pflegeperson hat Sie vorher mindestens 6 Monate gepflegt 
  • ab Pflegegrad 2
  • kann tageweise, aber auch stundenweise genutzt werden 
  • wahlweise kann der Anspruch um 50% der Kurzzeitpflege erhöht werden
  • Pflegesachleistung und Pflegegeld bleiben unberührt

Pflegegrad 2-5: 1612 € pro Jahr + 806 €  pro Jahr aus der Kurzzeitpflege



















§ 42 Kurzzeitpflege

  • ab Pflegegrad 2
  • wenn vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist
  • kann mit Verhinderungspflege kombiniert werden
  • Pflegesachleistung und Pflegegeld bleiben unberührt

Pflegegrad 2-5: 1612 € pro Jahr + 1612 €  aus der Verhinderungspflege 























§ 36 Pflegesachleistung

  • für Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen
  • für die Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld
  • ab Pflegegrad 2

Pflegegrad 2: 689 € pro Monat

Pflegegrad 3: 1298 € pro Monat

Pflegegrad 4: 1612 € pro Monat

Pflegegrad 5: 1995 € pro Monat


















§ 37 Pflegegeld

  • ab Pflegegrad 2
  • anstelle der Pflegesachleistung, wenn bereits für häusliche Unterstützung gesorgt ist
  • muss beantragt werden
  • wird Ihnen überwiesen, ein Nachweis der häuslichen Unterstützung ist nicht notwendig. Sie können Betreuungsdinste, Freunde oder Verwandte bezahlen
  • eine Kombinationsmöglichkeit besteht mit der Pflegesachleistung
  • Nachweis eines halbjährlichen Beratungstermins notwendig

Pflegegrad 2: 316 € pro Monat (332€ ab 01.07.21)

Pflegegrad 3: 545 € pro Monat

Pflegegrad 4: 728 € pro Monat

Pflegegrad 5: 901 € pro Monat


 















§ 40 Pflegehilfsmittel

  • für alle Pflegegrade (1-5)
  • Pflegehilfsmittel, die zur Erleichterung der Pflege dienen
  • bspw. Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe etc.
  • Pflegesachleistung und Pflegegeld bleiben unberührt

Pflegegrad 1-5: 40 € pro Monat 





















§ 40 Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

  • für alle Pflegegrade (1-5)
  • zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes
  • wenn dadurch eine Erleichterung zu erwarten ist
  • bspw. Badumbau, Treppenlift etc.
  • Pflegesachleistung und Pflegegeld bleiben unberührt


Pflegegrad 1-5: 4000 € pro Maßnahme






















§41 Tagespflege und Nachtpflege

  • ab Pflegegrad 2
  • teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege
  • zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege
  • Pflegesachleistung und Pflegegeld bleiben unberührt

Pflegegrad 2: 689 € pro Monat

Pflegegrad 3: 1298 € pro Monat

Pflegegrad 4: 1612 € pro Monat

Pflegegrad 5: 1995 € pro Monat



























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